auch sehr schön:
Praxishandbuch Kinder- und Jugendfreizeiten, Werner Müller (Hrsg.):
Baden: Minderjährige Teilnehmer dürfen nur baden, wenn eine schriftliche Erlaubnis der Erziehungsberechtigten vorliegt. Aus der Badeerlaubnis muss hervorgehen, ob der Teilnehmer Schwimmer oder Nichtschwimmer ist. Die Badeerlaubnis ist oftmals auf der so genannten Einverständniserklärung vermerkt und muss vor Reiseantritt vorliegen. Es genügt aber nach der neueren Rechtssprechung auch die stillschweigende Zustimmung der Erziehungsberechtigten, wenn in der Ausschreibung zur Ferienfreizeit z.B. ein Schwimmbadbesuch und das Baden im Meer als Programmpunkte angekündigt worden sind.
Grundsätzlich müssen sich die Betreuer im Vorfeld (bevor die Teilnehmer baden dürfen) erkundigen und auch selbst ausprobieren, wie die jeweiligen Badeverhältnisse an ihrem Reiseort sind (Strömungen, Wellenkraft, steil abfallende Ufer usw.). Danach müssen klare Anweisungen an die Teilnehmer gegeben werden, wie sie sich beim Baden zu verhalten haben (z.B. nur bis zur Boje schwimmen, nur bis zur Brust ins Wasser gehen, immer Untergrund an den Füßen haben usw.). Betreuer sollten mit ihren Gruppen nur an bewachten Badestränden baden gehen.
Merke: Die Anwesenheit eines Bademeisters und/oder Rettungsschwimmers entbindet die Betreuer jedoch nicht von der Aufsichtspflicht!
Für jeweils zehn Teilnehmer muss ein Betreuer in Badekleidung als Aufsicht anwesend sein. Bei starken Strömungen und/oder Wellengang muss sich das Betreuungsverhältnis deutlich verringern. Schwimmer und Nichtsschwimmer sollten in getrennten Gruppen baden. Der Betreuer sollte die Teilnehmer vor, während und nach dem Baden durchzählen. An der See darf nur zu den von den zuständigen Behörden genannten Zeiten und nur an den freigegebenen Orten gebadet werden. Bevor die Kinder/Jugendlichen ins Wasser gehen, ist dem zuständigen Rettungsschwimmer bzw. Bademeister Bescheid zu geben, dass eine Gruppe baden geht. Ein Betreuer muss auf jeden Fall am Wasserrand stehen und darf nicht mit ins Wasser, ein evtl. zweiter Betreuer sollte im Wasser an der äußeren Badegrenze stehen. Da die Entfernung für eine verbale Verständigung am Wasser oft zu groß ist, empfiehlt sich eine Trillerpfeife, wobei vorher mit den Teilnehmern klare Absprachen getroffen werden müssen: wann müssen sie aus dem Wasser? Wie lange dauert die Aufsicht? Wie weit (vom Strand) dürfen sie raus schwimmen? Abklärung der weiteren Kommandos usw. (Auch Baderegeln besprechen)
…
Eine gesetzliche Pflicht zum Rettungsschwimmerschein für BetreuerInnen gibt es nicht. Ebenso wenig ist ein Urteil darüber bekannt, dass so etwas zur Pflicht gemacht werden könnte. Die Frage stellt sich (rechtlich) immer nur in dem Zusammenhang, ob eine Jugendorganisation oder ein Reiseveranstalter für ihre Belange die ‚richtigen’ BetreuerInnen auswählt. Wenn also Minderjährige zum Schwimmen gehen dürfen, kann dies nur einem Betreuer überlassen werden, der sich bei den entsprechenden Gefahren zu helfen weiß.
Diese Qualifikation kann von der Organisation einerseits anhand persönlicher Eindrücke bzw. Erfahrungen überprüft werden. Andererseits kann aber auch eine besondere fachliche Qualifikation – wie eben die Rettungsschwimmerausbildung- vorausgesetzt werden. Dies entbindet die Organisation dann von der eigenen Überprüfung bzw. Ausbildung (Obermeier, Stefan)